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§ 38 LbVO - Bewertung der Qualifikationen

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikationsnachweise ausgeübt wurde, erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt.

(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn

  1. 1.

    die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sind, oder

  2. 2.

    die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.