§ 87 LHO - Rechnungslegung der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Senatsmitglied kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts im Rahmen des Jahresabschlusses verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisrechnung dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zu übersenden.