§ 94 HSchG - Organisation der Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist.
(2) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, schulfachlich qualifizierte und verwaltungsfachlich qualifizierte Beamtinnen und Beamte aus.
(3) Die Fachaufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen; sie sollen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein.
(4) Das Kultusministerium und das Staatliche Schulamt können nach den Richtlinien des Kultusministeriums Beraterinnen und Berater bestellen. Zu Beraterinnen oder Beratern sind in der Regel hauptamtliche Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen; sie sind an die Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden.