§ 94 HSchG - Organisation der Schulaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist.

(2) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte aus. Dabei haben die schulfachlichen und die verwaltungsfachlichen Beamtinnen und Beamten zusammenzuarbeiten.

(3) Die Fachaufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen; sie sollen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein.

(4) Das Staatliche Schulamt kann nach den Richtlinien des Kultusministeriums Fachberaterinnen und Fachberater bestellen. Zu Fachberaterinnen oder Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen; sie sind an die Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Zu den Aufgaben der Fachberaterinnen und Fachberater gehören insbesondere

  1. 1.
    die Beratung und Unterstützung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten,
  2. 2.
    die Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer und der Schulen in schulfachlichen Angelegenheiten.