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§ 22 PersVG - Jugendvertreter

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten der in § 7 genannten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7 genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugendvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat.

(2) Bedienstete unter 18 Jahren, die ständig in einer der in § 7 genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche ständig beschäftigt sind, eine Jugendvertretung für diese Dienststelle. Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber hinaus aus zwei Jugendvertretern.

(3) Die Jugendvertreter (Absätze 1 und 2) sind zusätzliche Mitglieder des Gesamtpersonalrats bzw. des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen haben sie volles Stimmrecht, im übrigen nur beratende Stimme.

(4) Als Jugendvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des 24. Lebensjahres fällt.

(5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzer werden bestimmt

  1. a)
    in den Fällen des Absatzes 1 vom jeweiligen Gesamtpersonalrat
    und
  2. b)
    in den Fällen des Absatzes 2 vom jeweiligen Personalrat.

(6) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden entsprechende Anwendung.