Versionsverlauf

§ 18 SH AbgG - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 4 v.H. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.