§ 18 SH AbgG - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 4 v.H. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.