§ 18 AbgG LSA - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes angefangene Jahr der Mitgliedschaft im Landtag drei v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, höchstens jedoch 69 v.H.
(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen wird für die Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 zugrunde gelegt.