§ 18 AbgG LSA - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
Die Altersentschädigung beträgt für jedes angefangene Jahr der Mitgliedschaft im Landtag drei v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1, höchstens jedoch 69 v.H.