§ 1 HG 2022 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2022,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahme und Ausgabe auf
19.434.007.100 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
1.998.578.000 Euro
festgestellt.
§ 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 994):
"(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 1.000.000.000 Euro
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2022 vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1467) festgestellte Haushalt, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 vom 28. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
20.434.007.100 Euro
neu festgestellt.
Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.
(2) Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2022 erhöht sich um
+ 1.000.000.000 Euro
auf insgesamt
5.567.809.000 Euro."