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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 HG 2022 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2022,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahme und Ausgabe auf

19.434.007.100 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1.998.578.000 Euro

festgestellt.

§ 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 994):

"(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 1.000.000.000 Euro
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2022 vom 15. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1467) festgestellte Haushalt, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 vom 28. September 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
20.434.007.100 Euro
neu festgestellt.
Der Betrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

(2) Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2022 erhöht sich um
+ 1.000.000.000 Euro
auf insgesamt
5.567.809.000 Euro."