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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 26 HG 2022 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2022,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Liquidität der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, die gleichzeitig ins COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein melden und deren Eigentümer darlegen, keine Liquiditätshilfen gewähren zu können, Darlehen bis zur Höhe von 20.000.000 Euro je Krankenhaus, insgesamt maximal bis zu einer Höhe von 150.000.000 Euro zu gewähren. Die Liquiditätshilfe kann insbesondere dann gewährt werden, wenn durch Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG, Versorgungsaufschläge nach § 21a KHG oder einen Erlösausgleich für die Jahre 2020 und 2021 gegenüber dem Jahr 2019 die Erlösrückgänge nicht ausreichend ausgeglichen werden konnten. Das Finanzministerium darf für die Gewährung von Darlehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung erforderlich werdende Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten oder ändern, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der Liquidität der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, die gleichzeitig ins COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein melden und deren Eigentümer darlegen, keine Liquiditätshilfen gewähren zu können, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 20.000.000 Euro je Krankenhaus, insgesamt maximal bis zu einer Höhe von 150.000.000 Euro zu gewähren. Diese Unterstützungsleistung kann insbesondere dann gewährt werden, wenn durch Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG, Versorgungsaufschläge nach § 21a KHG oder einen Erlösausgleich für die Jahre 2020 und 2021 gegenüber dem Jahr 2019 die Erlösrückgänge nicht ausreichend ausgeglichen werden konnten.