§ 6 BbgAbfBodG - Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten. Dies gilt entsprechend für Festlegungen und Maßnahmen eines Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 17a dieses Gesetzes.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens
- 1.
Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich, Verbleib sowie Behandlung, stoffliche oder sonstige, insbesondere energetische, Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
- 2.
die Darstellung
- a)
der Abfallvermeidungs- und Abfallbewirtschaftungsstrategie einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, vorrangig zur hochwertigen Verwertung von Abfällen, der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsträger sowie von Indikatoren und Zielvorgaben zur Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen, auch in Bezug auf
- aa)
die Menge anfallender Abfälle und Art ihrer Behandlung,
- bb)
die Siedlungsabfälle, die stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt werden,
- cc)
die Minimierung zu deponierender Abfälle, für die die Beseitigung nicht die beste Umweltoption darstellt,
- b)
bestehender Abfallsammelsysteme zur getrennten Erfassung einschließlich ihrer geografischen Verteilung gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; soweit bislang keine getrennte Erfassung dieser Abfälle erfolgt, eine Darlegung der Gründe sowie eine Beurteilung zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung und spezieller Vorkehrungen für Abfallarten, an die besondere Anforderungen gestellt werden, wie gefährliche Abfälle,
- c)
zu organisatorischen Aspekten der Abfallbewirtschaftung einschließlich einer Prüfung vorrangiger Abfallentsorgung in der Nähe und des Transports über die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel sowie einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten bei vorzugsweise öffentlich-rechtlicher vor privater Abfallbewirtschaftung,
- d)
zur Umsetzung der Pflichten nach § 27 dieses Gesetzes, insbesondere dem Beschaffungs- und Auftragswesen,
- 3.
Darlegungen zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung, insbesondere
- a)
zur Abfallvermeidung entsprechend dem Abfallvermeidungsprogramm einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ressourcen- und Klimaschutz,
- b)
zur getrennten Sammlung, zu Rücknahmepflichten sowie der Bereitstellung und Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht, und
- c)
zu Auswirkungen der Vermüllung sowie zu Auswirkungen der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung auf Abwasseranlagen,
- 4.
eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1 sowie des Abfallwirtschaftsplans und Abfallvermeidungsprogramms, und wie diese Maßnahmen überwacht werden sollen,
- 5.
Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung einschließlich Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und Kapazität ihrer Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,
- 6.
Informationen über Maßnahmen mit dem Ziel, alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen - insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen - nicht auf einer Deponie anzunehmen, es sei denn, die Ablagerung auf Deponien führt entsprechend der Abfallhierarchie für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis; der Abfallwirtschaftsplan des Landes und sonstige übergreifende Pläne, Programme oder ähnliche strategische Dokumente sind zu berücksichtigen,
- 7.
die nachvollziehbare Darstellung einer mindestens zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
- 8.
eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere zu den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
- 9.
die begründete Darstellung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wurden oder werden sollen, sowie eine begründete Darstellung, ob die weitere Entsorgung dieser Abfälle gewährleistet ist, um an dem Entsorgungsausschluss festhalten zu können,
- 10.
Aussagen dazu, welche Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeglicher Art ergriffen werden, und
- 11.
Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichtigen, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung.
(3) Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und turnusgemäßen Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte spätestens nach sechs Jahren sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über das Ergebnis des Beteiligungsprozesses wird die Öffentlichkeit unterrichtet und das Abfallwirtschaftskonzept öffentlich bekannt gemacht. Im Aufstellungsverfahren sind die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet zu nutzen. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
(5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, können die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufgenommen werden. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören.
(6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist bei wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens im Abstand von sechs Jahren, fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde erneut vorzulegen.
(7) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(8) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(9) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen einen Beitrag mit Maßnahmen oder Festlegungen zur Abfallvermeidung für das Abfallvermeidungsprogramm nach § 17a dieses Gesetzes.