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§ 6 BbgAbfG - Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens

  1. 1.
    Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
  2. 2.
    die Ziele des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  3. 3.
    Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung sowie der sonstigen Verwertungsmöglichkeiten für die in Nummer 1 genannten Abfälle,
  4. 4.
    Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden möglichst hochwertigen Verwertung verfolgt wird,
  5. 5.
    die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen,
  6. 6.
    die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  7. 7.
    die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,
  8. 8.
    Angaben über geplante Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
  9. 9.
    den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
  10. 10.
    Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung und
  11. 11.
    eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen.

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung der Abfallwirtschaftskonzepte sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

(5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, sind die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören.

(6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen.

(7) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister bestimmt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, in welchem Umfang Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen sind und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie dargestellt werden.

(8) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen sowie zur Überarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorgesehene Maßnahmen ohne zwingenden Grund verzögert.

(9) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.