§ 22b SächsFAG - Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:
- 1.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
- 2.
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
- 3.
die Beteiligung der Kommunen am
- a)
Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,
- b)
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 600 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 sowie in Höhe von jährlich 650 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,
- c)
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 1 500 000 Euro in den Jahren 2019 bis 2022 und
- 4.
den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung
- a)
für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von 200 000 Euro im Jahr 2019 und in Höhe von jährlich 100 000 Euro für die Jahre 2020 bis 2022,
- b)
in Höhe von einmalig 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie
- c)
in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des kommunalen Anteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Gemeinden und des Landkreises bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und
- 5.
den Aufwand der Kommunen beim Anschluss der Schulen an das Internet in Höhe von 2 000 000 Euro.