§ 42 PPVO - Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-11
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 34 Absatz 5, § 36 Absatz 6, § 38 Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 40 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.