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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 42 PPVO - Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 34 Absatz 5, § 36 Absatz 6, § 38 Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 40 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.