§ 101 SPersVG - Stufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Angehörigen der dem Minister der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Minister der Justiz gebildet wird. Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.
(2) An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrates der Staatsanwälte teil. Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der Rechtsreferendare.