§ 101 SPersVG - Stufenvertretungen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Angehörigen der dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Minister der Justiz gebildet wird. Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.

(2) An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrates der Staatsanwälte teil. Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der Rechtsreferendare.