§ 24 BremHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
(2) Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbstständig Lehrveranstaltungen nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses durchführen. Der Rektor kann ihnen auf Vorschlag des Dekanats weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion.
(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können unbefristet und befristet beschäftigt werden.