§ 24 BremHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können unbefristet und befristet beschäftigt werden. Sie sind einem Fachbereich zugeordnet und verantwortlich.