§ 2 KWO - Wahlbekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 1, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 1a Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Gemeindewahlleiter darauf hin,
- 1.dass im Falle der Verhältniswahl jede Wählerin und jeder Wähler eine Stimme hat und im Falle der Mehrheitswahl jede Wählerin und jeder Wähler doppelt so viele Stimmen hat, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind,
- 2.dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 3.welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
- 4.in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
- 5.dass jede Wahlberechtigte ihr und jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
- 6.dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Diese Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 1 oder 1a ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Es ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei gleichzeitigen Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen (verbundene Wahlen) je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.