§ 132 SchulG - Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Der schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten und unterstützt die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologischen Fragen. Er arbeitet mit anderen Beratungsdiensten zusammen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben besonderer psychologischer Untersuchungen bedarf, ist hierfür die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers einzuholen.
(3) Die im Rahmen freiwilliger Inanspruchnahme erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.
(4) Vom schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur in nicht automatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.