§ 132 SchulG - Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Der schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten und unterstützt die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologischen Fragen. Er arbeitet mit anderen Beratungsdiensten zusammen.
(2) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben besonderer psychologischer Untersuchungen bedarf, ist hierfür die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers einzuholen.
(3) § 27 Abs. 5 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den schulpsychologischen Dienst entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den schulpsychologischen Dienst treffen, soweit dies unter Wahrung der Verordnung (EU) 2016/679 möglich und zulässig ist.