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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 133 SchulG - Träger des schulpsychologischen Dienstes

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Träger des schulpsychologischen Dienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums, dessen Aufsicht der schulpsychologische Dienst untersteht.

(2) Die im schulpsychologischen Dienst tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Schulpsychologinnen und Schulpsychologen) stehen im Dienst des Landes. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen eine Hochschulausbildung im Fach Psychologie abgeschlossen haben. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(3) Die persönlichen Kosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) des schulpsychologischen Dienstes.