§ 6 SächsPersVG - Dienststellen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe der in § 1 genannten Einrichtungen.

(2) Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle mit mehr als 60 Beschäftigten, die durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(5) (weggefallen)

(6) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend, für Gemeinden jedoch mit der Maßgabe, dass nur durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Nebenstellen und Teile der Dienststelle als selbstständige Dienststelle gelten können.