§ 56 SächsPersVG - Gesamtpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) In den Fällen des § 6 Absatz 3, 5 und 6 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Bestehen in einer Verwaltung, bei der keine Stufenvertretung zu bilden ist, mehrere Personalräte, ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.