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§ 17 AGBGB - Tod eines Berechtigten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, so wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

(2) Sind Ehegatten Berechtigte, so kann nach dem Tode des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.