§ 27 RSAV - Beitrittsgebiet
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
- Amtliche Abkürzung
- RSAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5-12
(1) Bis zum Außer-Kraft-Treten des § 313 Abs. 10 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der Risikostrukturausgleich für das Beitrittsgebiet getrennt durchgeführt.
(2) 1Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das Beitrittsgebiet erstreckt, erheben die Versicherungszeiten nach § 3, die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach § 4 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 8 und 9 der in diesem Gebiet Versicherten bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt. 2Für den Ausgleich im Jahre 1994 gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Meldung nach dem 31. Dezember 1992 erfolgt sein muss.
(3) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Verhältniswerte nach § 5, die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben nach § 7, den vorläufigen Ausgleichsbedarfssatz nach § 11 Abs. 2 und die in § 19 genannten Werte für die in Absatz 2 genannten Krankenkassen bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt getrennt.