Art. 320 EGStGB - Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
(1) Soweit Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Ordnungswidrigkeiten sind, können sie mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR sind § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(3) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 59) ist nicht mehr anzuwenden.
(4) Wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR sind auch die Vorschriften über das Berufsverbot, die Betriebsschließung und die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung nicht mehr anzuwenden.
(5) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR sind nicht mehr anzuwenden.