Art. 305 EGStGB - Berufsverbot
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Falle nicht für immer angeordnet werden.