§ 55 KomWO - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Das Innenministerium gibt den Wahltag für die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte im Staatsanzeiger bekannt.
(2) Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Kommunalwahlordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen des Bürgermeisters und des Landrats werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Wahlakten zu bringen.