§ 46 WaStrG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Amtliche Abkürzung
- WaStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-9
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,
- 2.
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
- 3.
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
- 4.
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen.