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§ 120 LBG - Anrechnung von Nachdienst- und Wiedergutmachungszeiten

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 119 erhöht sich um die Zeit, die

  1. 1.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter im Dienst des Dienstherrn, von dem er die Versorgungsbezüge erhält, zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

    2. b)

      in einer Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 zurückgelegt hat,

  2. 2.

    auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist.