§ 120 LBG - Anrechnung von Nachdienst- und Wiedergutmachungszeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 119 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
ein Ruhestandsbeamter
- a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter im Dienst des Dienstherrn, von dem er die Versorgungsbezüge erhält, zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 zurückgelegt hat,
- c)
im einstweiligen Ruhestand mit Bezügen nach § 52 Abs. 1 oder § 127 Abs. 2 verbracht hat,
- 2.
auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist.
Die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 tritt erst mit Wirkung vom Ersten des auf den Ablauf der dort bezeichneten Zeiten folgenden Monats ein.