§ 31a GO - Unvereinbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
- 1.Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter der Gemeinde oder des die Gemeinde verwaltenden Amtes,
- 2.Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
- 3.Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder als
- 4.leitende Angestellte oder leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.
(2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die Dienstbezüge erhalten.
(3) Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.