§ 31a GO - Unvereinbarkeit

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als

  1. 1.
    Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter der Gemeinde, des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Gemeinde des Amtes,
  2. 2.
    Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
  3. 3.
    Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder als
  4. 4.
    leitende Angestellte oder leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50% beteiligt ist; leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

(2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die Dienstbezüge erhalten.

(3) Übernimmt ein Mitglied einer Gemeindevertretung ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt die Kommunalaufsichtsbehörde die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.