§ 51 WeinG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

  1. 1.

    als Straftat nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 49 Nummer 6 oder 7 zu ahnden sind oder

  2. 2.

    als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Nummer 12 geahndet werden können.