§ 51 WeinG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder
- 2.als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.