§ 78 LDG M-V - Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff.) entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. Verfahren nach § 63 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.