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§ 78 LDG M-V - Kostentragungspflicht; Erstattungsfähige Kosten

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 154 ff.) entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. Verfahren nach § 63 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.