§ 63 ZVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten.
(2) 1Jeder Beteiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte belastet sind, auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. 2Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen.
(3) Das Gesamtausgebot kann vor oder nach dem Einzelausgebot erfolgen.
(4) 1Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebote das geringste Gebot um den Mehrbetrag. 2Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.
(5) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten zustimmen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind.