§ 58 ZVG - Kosten des Zuschlagsbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.