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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 57a ZVG - Kündigungsrecht des Erstehers

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Redaktionelle Abkürzung
ZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14

(1)

1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

§§ 57a u. b: Eingef. durch Art. 1 Nr. I G v. 08.06.1915 S. 327