§ 72 LWO - Wahlstatistik
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) 1Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse (§§ 58, 66, 67) werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert, ausgewertet und in geeigneter Form veröffentlicht. 2Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt.
(2) 1Das Statistische Landesamt teilt den Gemeindebehörden spätestens am 69. Tage vor der Wahl die nach § 48 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale sowie die Unterscheidungsbezeichnungen für die Stimmzettel bekannt. 2Die Gemeindebehörde unterrichtet die zuständigen Wahlvorstände über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.
(3) 1Die Auswertung der Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes) erfolgt durch das Statistische Landesamt, das sich dazu der jeweiligen Gemeindebehörde bedient. 2Die Gemeindebehörden übersenden dem Statistischen Landesamt im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses die nach seiner Anleitung ausgefüllten Erhebungsbögen.
(4) 1Für die Erstellung der Wahlstatistik über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sind dem Statistischen Landesamt im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses die Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, und auf Anforderung das Wählerverzeichnis zu übersenden. 2Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt den einzelnen Dienststellen die genannten Unterlagen zurück.