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§ 72 LWO - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse (§§ 58, 66, 67) werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert und ausgewertet. Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt.

(2) Das Statistische Landesamt teilt den Gemeindebehörden spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl die nach § 48 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Wahlbezirke mit und gibt ihnen die Unterscheidungsbezeichnungen für die Stimmzettel oder die Wahlgeräte bekannt. Die Gemeindebehörde unterrichtet die zuständigen Wahlvorstände über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.

(3) Die Auswertung der Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes) erfolgt durch das Statistische Landesamt, das sich dazu der jeweiligen Gemeindebehörde bedient. Die Gemeindebehörden übersenden dem Statistischen Landesamt im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses die nach seiner Anleitung ausgefüllten Erhebungsbögen.

(4) Für die Erstellung der Wahlstatistik über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b des Gesetzes) sind dem Statistischen Landesamt im Anschuss an die Feststellung des Wahlergebnisses auf Anforderung zu übersenden:

von der Gemeindebehörde:

  1. 1.
    das Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    die eingenommenen Wahlscheine,
  3. 3.
    alle Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind;

vom Kreiswahlleiter:

die Wahlniederschriften der ausgewählten Bezirke mit allen Unterlagen.

Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt den einzelnen Dienststellen die genannten Unterlagen zurück.