§ 72 LWO - Wahlstatistik
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse (§§ 58, 66, 67) werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert, ausgewertet und in geeigneter Form veröffentlicht. Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt.
(2) Das Statistische Landesamt teilt den Gemeindebehörden spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl die nach § 48 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Wahlbezirke mit und gibt ihnen die Unterscheidungsbezeichnungen für die Stimmzettel oder die Wahlgeräte bekannt. Die Gemeindebehörde unterrichtet die zuständigen Wahlvorstände über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik.
(3) Die Auswertung der Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Gesetzes) erfolgt durch das Statistische Landesamt, das sich dazu der jeweiligen Gemeindebehörde bedient. Die Gemeindebehörden übersenden dem Statistischen Landesamt im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses die nach seiner Anleitung ausgefüllten Erhebungsbögen.
(4) Für die Erstellung der Wahlstatistik über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sind dem Statistischen Landesamt im Anschluss an die Feststellung des Wahlergebnisses die Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, und auf Anforderung das Wählerverzeichnis zu übersenden. Nach Abschluss der Auswertung gibt das Statistische Landesamt den einzelnen Dienststellen die genannten Unterlagen zurück.