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§ 25 GemHVO - Einziehung der Einnahmen

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

Die Einnahmen der Gemeinde sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.