§ 128 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
- 1.für die Unternehmen des Landes,
- 2.für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen,
- 3.für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
- 4.für Studierende an privaten Hochschulen,
- 5.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,
- 6.für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,
- 7.für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
- 8.für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
- 9.für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
- 10.für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 bestimmen.
(3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1 genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
(4) 1Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im Landesbereich übernehmen, wenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. 2Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. 3Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. 4Über die Übernahme und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. 5Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.