§ 128 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig

  1. 1.

    für die Unternehmen des Landes,

  2. 1a.

    für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land

    1. a)

      unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder

    2. b)

      auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,

  3. 2.

    für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden,

  4. 3.

    für Schüler an privaten allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,

  5. 4.

    für Studierende an privaten Hochschulen,

  6. 5.

    für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlasst worden ist,

  7. 6.

    für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,

  8. 7.

    für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,

  9. 8.

    für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,

  10. 9.

    für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,

  11. 10.

    für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,

  12. 11.

    für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.