§ 128 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig
- 1.
für die Unternehmen des Landes,
- 1a.
für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land
- a)
unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder
- b)
auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,
- 2.
für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen,
- 3.
für Schüler an privaten allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
- 4.
für Studierende an privaten Hochschulen,
- 5.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlasst worden ist,
- 6.
für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen,
- 7.
für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a und c versichert sind,
- 8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert sind,
- 9.
für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden,
- 10.
für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung eines Landes handelt,
- 11.
für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.