§ 10 SparkG - Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner des Gewährträgers gewählt. Soweit ein Amt oder ein Zweckverband Gewährträger ist, werden die in Satz 1 genannten Mitglieder aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden oder der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes gewählt. Für die Wählbarkeit nach Satz 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 6 des Gemeinde und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 erster Halbsatz GKWG. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 soll mindestens ein Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Vertretung des Gewährträgers angehören. Soweit ein Amt oder ein Zweckverband Gewährträger ist, soll mindestens ein Drittel, jedoch nicht mehr als die Hälfte dem Amtsausschuss oder der Verbandsversammlung und den Vertretungen der zu dem Amt oder dem Zweckverband gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden angehören. Die Mitglieder der Vertretung scheiden aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie ihren Sitz in der Vertretung verlieren.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers gewählt. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorstandes oder Vertreterin oder Vertreter im Fall der Verhinderung (§ 13 Abs. 2) ist. Im Übrigen gelten für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 12 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), mit der Maßgabe entsprechend, dass wählbar nur ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beschäftigten im Verwaltungsrat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates zieht. Das Wahlverfahren regelt das Innenministerium durch Verordnung; es kann Regelungen über die Briefwahl treffen.

(3) Als Mitglieder dürfen nicht berufen werden

  1. 1.
    Beschäftigte des Gewährträgers, der Sparkasse, der Sparkassenaufsichtsbehörde, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und bei Zweckverbandssparkassen der Verbandsaufsichtsbehörde; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte des Gewährträgers und der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören;
  2. 2.
    Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte oder Handelsvertreterinnen oder Handelsvertreter von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, und Beschäftigte der Steuerbehörden;
  3. 3.
    Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten zehn Jahren verwickelt waren oder noch sind;
  4. 4.
    Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden (§ 9) oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.

(4) Tritt ein Fall nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ein oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates zum Mitglied des Vorstandes der Sparkasse bestellt oder mit dessen Vertretung im Fall der Verhinderung beauftragt, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Tritt ein Fall nach Absatz 3 Nr. 4 ein, so endet

  1. 1.
    wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft der oder des anderen Beteiligten,
  2. 2.
    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensalter jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 1 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Vertretung des Gewährträgers abberufen werden; der Beschluss der Vertretung des Gewährträgers bedarf der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.

(6) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretung des Gewährträgers üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.